Satzung des Schalker Fan-Club Verband e.V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Schalker Fan-Club Verband e.V., abgekürzt: SFCV.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Gelsenkirchen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Gelsenkirchen eingetragen.

(3) Der Verein wurde am 12. August 1978 gegründet.

(4) Die Vereinsfarben sind Blau-Weiß, das Vereinssymbol zeigt entsprechend dem Vereinssymbol des FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. ein von einem G umschlossenes S04 unter Beifügung folgender Änderungen: Statt eines Rings um das S04, sind drei Ringe vorhanden; um den letzten Ring befinden sich 13 Sterne; oberhalb des letzten Ringes befindet sich das Vereinskürzel SFCV.

(5) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

(6) Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Beirat
d) Bezirksleitervollversammlung

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist es, die sportlichen Bemühungen und Interessen des FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. zu unterstützen.
Der Verein fungiert als Bindeglied zwischen den einzelnen Schalke Fans, den Fan-Clubs und dem FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V.

(2) Anliegen jeglicher Art der Mitglieder werden vom Vorstand entgegengenommen, erörtert und gegebenenfalls dem FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. vorgetragen.

(3) Sportliche Veranstaltungen der Mitglieder untereinander werden gefördert und Geselligkeit gepflegt.
Der SFCV organisiert insbesondere die Aktivitäten der organisierten Fans und Fan-Clubs eigenständig.
Er gibt Hilfestellung bei der Gründung von Fan-Clubs und ist Ansprechpartner für die Belange der Schalke-Fans.
Weiter ist es seine Aufgabe, die organisierten Fan-Clubs in verschiedenen Vereins- oder Fan-Club Angelegenheiten zu unterstützen.
Der Verein ist auch gleichzeitig Ansprechpartner für alle Schalke-Fans, ob organisiert oder nicht.

(4) Die Jugendarbeit soll gefördert werden.

(5) Politische und weltanschauliche Zwecke dürfen nicht verfolgt werden. Die soziale Integration ausländischer Mitbürger soll gefördert werden. Er setzt sich gegen jegliche Form von Diskriminierung wie Ausländerfeindlichkeit, Homophobie und andere Diskriminierungen ein.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zweiter Teil.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins zuwiderlaufen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Die Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter. Die durch Ausübung des Ehrenamtes entstandenen notwendigen Kosten und Aufwendungen sind durch den Verein zu erstatten.

(8) Vom Vorstand können hauptamtliche Mitarbeiter eingestellt werden. Für diese Mitarbeiter dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen festgesetzt werden.

(9) Zur Erreichung des Zwecks und der Aufgaben des Vereins kann er wirtschaftlich tätig werden. Das Vermögen des Vereins dient ausschließlich dem in Abs. 1 bis 4 festgelegten Zweck.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

(1) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Beitritt und/oder Austritt zu/von Sportverbänden beschließen.


(2) Die Mitgliedschaft im Verein begründet automatisch die Mitgliedschaft in den Verbänden, denen der Verein angehört und beigetreten ist.
Die Vorschriften der Verbände, denen diese angehören, sind im Falle eines Beitrittes eines Mitgliedes für dieses sowie für seine Fördermitglieder verbindlich, insbesondere also die Satzungen, Ordnungen und Durchführungsbestimmungen der jeweiligen Verbände.

§ 4 Mitglieder

Der Verein besteht aus
a) Fan-Clubs (Ordentliche Mitglieder),

b) Fördernden Mitgliedern: natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen und Vereine, die einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen und Rechte und Pflichten aus dieser Mitgliedschaft nicht in Anspruch nehmen können (Außerordentliche Mitglieder).
Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann nur durch Stellung eines schriftlichen Aufnahmeantrags beantragt werden. Bei ordentlichen Mitliedern muss der Antrag den Namen des ordentlichen Mitglieds und die Anschriften der Vorstandsmitglieder enthalten. Auf Verlangen des Vorstandes hat jedes Mitglied ein Protokoll über die Bestellung der Vorstandsmitglieder des ordentlichen Mitglieds und eine aktuelle Mitgliederliste samt Namen, Adresse und Geburtsdatum einzureichen und dort zu Legitimationszwecken zu hinterlegen.

(2) Die Aufnahme Minderjähriger setzt die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters voraus.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Antragsteller schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Die Mitgliedschaft wird mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung und Zahlung des fälligen Jahresbeitrages wirksam.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung. Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen und ideellen Bestrebungen und Interessen des SFCV und des FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane des SFCV umzusetzen.
Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt, an Aktionen, Aktivitäten und Veranstaltungen des SFCV teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Ansehen des Vereins zu wahren, sowie die Satzungen der Verbände, denen der Verein angehört, einzuhalten und die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und Sonderumlagen zu zahlen.

(3) Sollte der Verein anderen Verbänden angehören und erfordert dieses, sämtliche Mitglieder zu melden, so haben die Fan-Clubs des SFCV gegebenenfalls alle ihre Mitglieder, mit Namen und Adressen, zu melden und zu benennen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Art und Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrages werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. 


(2) Der Mitgliedsbeitrag ist zum 01. Januar jeden Jahres fällig.

(3) Mitglieder, die ihre Beiträge bei Fälligkeit nicht gezahlt haben, sind von der Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte für die Dauer des Verzugs ausgeschlossen.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet 
a) durch freiwilligen Austritt; 
b) durch Streichung von der Mitgliederliste; 
c) durch Ausschluss aus dem Verein; 
d) durch Auflösung des Fan-Clubs. 
e) durch Tod.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden nach dem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens sechs Wochen verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, nur durch den Beschluss des Vorstandes und des Beirats aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gilt auch bei grob unsportlichem Verhalten sowie bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins insbesondere durch Kundgabe rassistischer oder anderweitige diskriminierender Gesinnung. 
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.

§ 9 Ehrungen

(1) Für besondere Verdienste um den Verein können Mitglieder oder einzelne Personen geehrt werden. Ehrungen für die Vereinszugehörigkeit werden wie folgt vergeben: 



Erstmalig für 10-jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit und dann immer in 5-Jahres Schritten



Für besondere Verdienste um den Verein können einzelne Mitglieder sowie sonstige natürliche oder juristische Personen geehrt werden.

(2) Sämtliche Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in einem würdigen Rahmen vollzogen. Der Vorstand kann ferner Rückgängigmachungen von Ehrungen beschließen, wenn und soweit sich der Geehrte eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.

 

§ 10 Bezirksleiter/Bezirke

(1) Die Bezirksleiter sind Ansprechpartner der Fan-Clubs in allen Angelegenheiten des Vereins. Sie sind Bindeglied zwischen Vereinsorganen und allen Mitgliedern und haben Anregungen, Wünsche und Anträge der Mitglieder an die Vereinsorgane weiterzuleiten unbeschadet des Rechtes der Mitglieder, sich unmittelbar und direkt an die Vereinsorgane zu wenden. Außerdem besteht die Aufgabe der gem. Abs. 3 dieses Paragraphen gewählten Bezirksleiter in der Umsetzung der vom Vorstand gefassten Beschlüsse. Sie dienen somit der besseren Unterstützung der Vorstandsarbeit.

(2) Die Anzahl der Bezirksleiter richtet sich nach der Anzahl der Bezirke.
Über Änderungen der bestehenden Bezirksstruktur (z.B. Zusammenlegung oder Teilung bestehender Bezirke) entscheiden die Mitglieder in den davon betroffenen Bezirken in geheimer Wahl. 
Es ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder (Fan-Clubs) erforderlich.

(3) Die innerhalb eines Bezirkes beheimateten Fan-Clubs wählen aus ihrer Mitte den Bezirksleiter. Die Wahl des Bezirksleiters erfolgt auf einer Bezirksversammlung der Fan-Clubs, die Mitglieder des Bezirkes sein müssen. Der neu gewählte Bezirksleiter setzt zu seiner Unterstützung ein Bezirksteam ein. Die Einladungsfrist beträgt 6 Wochen ab Absendung der Einladung. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Fan-Clubs beschlussfähig, wobei jeder Fan-Club eine Stimme hat. Versammlungsleiter ist ein Mitglied des Vorstandes oder eine vom Vorstand entsandte Person. Das über die Wahl zu fertigende Protokoll ist vom Versammlungsleiter sowie dem gewählten Bezirksleiter zu unterzeichnen und unverzüglich dem Vorstand vorzulegen.

(4) Kandidaten, die sich zur Wahl stellen, müssen ihre Vorstellungs- und Bewerbungsunterlagen spätestens 4 Wochen vor der Wahl beim Vorstand einreichen. Die Kandidaten werden vom Vorstand vor der Wahl zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen. Diesem Termin ist Folge zu leisten. Der Vorstand oder eine beauftragte Person stellt der Bezirksversammlung die Kandidaten vor. Die Amtsperiode eines Bezirksleiters beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

(5) Die Voraussetzungen für das Amt des Bezirksleiters sind: Mitglied bei FC Schalke 04 und Mitglied im Fan-Club des Bezirkes.

(6) Die Abwahl eines Bezirksleiters durch die Bezirksversammlung ist mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen einer Versammlung möglich.

(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Bezirksleiters ist eine Neuwahl innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Die Wahl erfolgt für die verbleibende Amtszeit bis zur regulären Wahl.

(8) Bei einem Verstoß des Bezirksleiters gegen die Satzung wird der Vorstand des SFCV tätig und berät sich mit dem Beirat über den Verstoß. Sieht der Beirat ebenfalls eine Verfehlung gegenüber der Satzung wird der Bezirksleiter zu einem klärenden Gespräch eingeladen, um eventuelle Missverständnisse aufzuklären. Können die vom Vorstand und Beirat vorgebrachten Satzungsverstöße durch den Bezirksleiter nicht zweifelsfrei ausgeräumt werden, wird dieser abgemahnt. Auf einer unverzüglich einzuberufenden Bezirksversammlung wird der Bezirk durch den Vorstand über die Gründe dieser Verwarnung informiert. Verstößt der Bezirksleiter wiederholt gegen die Satzung, kann aus der Verwarnung auch eine Ablösung nach § 10 Abs. 6 eingeleitet werden.

(9) Die Aufgaben der Bezirksleiter ergeben sich aus der Geschäftsordnung für Bezirksleiter des SFCV.

(10) Aus der Mitte der Bezirksleiter sind ein Sprecher und ein Stellvertreter zu wählen. Jeder Bezirk hat eine Stimme. Die Aufgabe des Bezirksleitersprechers umfasst die Beratung des Vorstandes in allen Fragen der Organisation von Veranstaltungen und Aktivitäten des SFCV. Er ist Ansprechpartner der Bezirksleiter und leitet als Bindeglied die durch die Bezirksleiter an dem Verein herangetragenen Belange der Mitglieder an den Vorstand weiter. Die Wahl des Bezirksleitersprechers erfolgt auf der Bezirksleitervollversammlung mit einfacher Mehrheit. Er wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt, bleibt jedoch gegebenenfalls bis zu einer Neuwahl im Amt. Der Bezirksleitersprecher und
sein Stellvertreter erhalten einen Sitz im Beirat. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 11 Bezirksleitervollversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr hat der Vorstand zu einer Bezirksleitervollversammlung möglichst im ersten Quartal, unter Angabe der Tagesordnung, des Zeitpunktes und des Ortes schriftlich einzuladen. 
Auf Antrag der Mehrheit der Bezirksleiter kann zusätzlich jederzeit der Vorstand
 aufgefordert werden, zu einer Bezirksleitervollversammlung einzuladen. 
Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen ab Absendung der Einladung.

(2) Jeder Bezirk entsendet max. 2 Vertreter des Bezirksvorstandes.

(3) Bei Abstimmungen hat jeder Bezirk eine Stimme. Die Abstimmung soll im Sinne der zu vertretenen Fan-Clubs erfolgen.

(4) Die Bezirksleitervollversammlung ist die moralische Instanz beim SFCV und vermittelt bei Streitigkeiten und Unstimmigkeiten innerhalb des Vereins oder zwischen Mitgliedern und/oder Vereinsorganen. 


Sie wird auf Antrag eines Mitgliedes oder eines Vereinsorganes tätig. Ferner kann sie von sich aus tätig werden, wenn ihr grob unsportliches oder vereinsschädigendes Verhalten von Mitgliedern oder Organmitgliedern oder rechts- bzw. satzungswidriges Handeln von Vereinsorganen bekannt wird. Vor Entscheidungen der Bezirksleitervollversammlung hat diese die Beteiligten anzuhören.

Sollten Vermittlungen nicht möglich sein, entscheidet die Bezirksleitervollversammlung laut entsprechenden Paragraphen der Satzung.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen. Alle Vorstandsmitglieder werden auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind im jährlichen Wechsel von der Mitgliederversammlung zu wählen. Wiederwahl ist möglich.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtsperiode vorzeitig aus dem Vorstand aus, rückt der der bei der letzten, vorangegangenen Wahl stimmhöchste, nicht gewählte Kandidat in den Vorstand nach. Dieses Mitglied bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

Die Vorstandsmitglieder dürfen weder in einem Anstellungsverhältnis, noch in einer geschäftlichen Beziehung zum Verein stehen oder auf anderer Basis für ihn entgeltlich tätig sein, weder unmittelbar noch mittelbar.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

(3) Urkunden und Verträge, aus denen sich für den Verein vermögensrechtliche bzw. finanzielle Verpflichtungen ergeben, müssen schriftlich abgeschlossen werden und bei Vermeidung ihrer Rechtsunwirksamkeit von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein. Der Vorstand ist von der Vertretung des Vereins ausgeschlossen, soweit durch er ein Rechtsgeschäft eines der Vorstandsmitglieder rechtlich oder wirtschaftlich persönlich oder über nahe Angehörige oder verbundene Unternehmen begünstigt oder verpflichtet wird.



Eine Befreiung von diesen Beschränkungen kann jeweils nur durch einen Beschluss des Beirates herbeigeführt werden. Die Befreiung von der Beschränkung ist vom Vorsitzenden des Beirates und einem weiteren Mitglied des Beirates schriftlich dem Vorstand unter konkreter Bezeichnung des genehmigten Geschäftes mitzuteilen, ehe es abgeschlossen wird. 


(4) Mitglied des Vorstands kann nur werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens drei Jahren Mitglied im Vorstand eines Mitglieds im Sinne des § 4 a der Satzung ist oder drei Jahre eine ehrenamtliche Tätigkeit in einem Vereinsorgan des SFCV ausübt oder Mitglied eines Bezirksleiterteams ist.

§ 13 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben: 



a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellen der Tagesordnungen

b) Einberufung der Mitgliederversammlungen



c) Ausführungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirates 



d) Führung der Bücher, Erstellung eines jährlichen Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes

e) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

f) Beschlussfassung und Vornahme von Ehrungen gem. § 9 der Satzung 



g) Beschlussfassung über die Einsetzung von Ausschüssen und die Bestellung ihrer Mitglieder gemäß § 22 der Satzung.

h) Aufstellung eines Wirtschaftsplanes vor Beginn eines neuen Geschäftsjahres.

(2) Der Vorstand wählt nach jeder Neuwahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Des Weiteren wählt er einen Vertreter, der im Namen des Vereins die Rechte eines Aufsichtsratsmitgliedes im Aufsichtsrat des FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. wahrnimmt.


Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Mitglieder. Hierüber ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 14 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus maximal sieben Mitgliedern.
Vier Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.


Die gleichzeitige Zugehörigkeit zu Vorstand/Beirat schließen sich gegenseitig aus.
Die Amtsperiode beträgt jeweils zwei Jahre.
Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Beiratsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.

Jeweils zwei Beiratsmitglieder sind im jährlichen Wechsel von der Mitgliederversammlung zu wählen.

Die Bezirksleiter entsenden den Bezirksleitersprecher und seinen Stellvertreter in den Beirat.

Der Beirat kann ein Beiratsmitglied kooptieren. Die Amtsperiode beträgt zwei Jahre, kann aber vom Beirat jederzeit mit einfacher Mehrheit widerrufen werden. Die kooptierten Beiratsmitglieder haben beratenden Funktionen, sind nicht stimmberechtigt.



Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Beiratsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, rückt der der bei der letzten, vorangegangenen Wahl stimmhöchste, nicht gewählte Kandidat in den Beirat nach. Dieses Mitglied bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

(2) Die Beiratsmitglieder dürfen weder in einem Anstellungsverhältnis noch in einer geschäftlichen Beziehung zum Verein stehen oder auf anderer Basis für ihn entgeltlich tätig sein, weder unmittelbar noch mittelbar. 


Die gleichzeitigen Tätigkeiten als Bezirksleiter und Beirat schließen sich gegenseitig aus (Ausnahme: § 14, Abs. (1), Satz 6).

(3) Mitglied des Beirates kann nur werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens drei Jahren Mitglied im Vorstand eines Mitglieds im Sinne des § 4 a der Satzung ist oder mindestens drei Jahre eine ehrenamtliche Tätigkeit in einem Vereinsorgan des SFCV ausübt oder Mitglied eines Bezirksleiterteams ist.

(4) Der Beirat bestimmt mit einfacher Mehrheit nach jeder Neuwahl einen Beiratsvorsitzenden. Der Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

 

§ 15 Aufgaben des Beirates

(1) Der Beirat berät und kontrolliert den Vorstand.

(2) Der Beirat beschließt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

(3) Der Vorstand bedarf stets der Zustimmung des Beirates zu folgenden Geschäften:


Abschluss von Rechtsgeschäften jeder Art, deren Laufzeit entweder ein Jahr überschreitet oder die einen einmaligen oder jährlichen Gegenstandswert ab
  5000,- € haben.

(4) Bei Ausschluss eines Mitglieds wie in § 8 beschrieben.

(5) Der Beirat genehmigt den Wirtschaftsplan vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres, sofern nicht hinreichende Gründe entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Beiratsvorsitzenden.

§ 16 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes des Vorstandes

b) Entlastung des Vorstands und des Beirates
c) Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages
d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und Wahl der Mitglieder des Beirates
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins 

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Beschlussfassung über eingereichte Anträge

Recht auf Zutritt zu der Mitgliederversammlung haben maximal 2 Vorstandsmitglieder der dem SFCV angehörenden Fan-Clubs.
Alle Bezirksleiter sowie alle Fördermitglieder können an der Versammlung teilnehmen, heben aber kein Stimmrecht.

 

§ 17 Einberufung der Mitgliederversammlung

Einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung, des Zeitpunktes und des Ortes in Textform per Mail einzuladen sind. Die Einladungsfrist beträgt 6 Wochen und gilt ab Versand.

 

§ 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

(2) Die Art der Abstimmung, außer bei Wahlen, bestimmt der Versammlungsleiter.

(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen 
Mitglieder beschlussfähig. Teilnahmeberechtigt an den Mitglieder- 
Versammlungen sind alle Fan-Clubs (siehe §17), Bezirksleiter und die Fördermitglieder des Vereins. 


(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen, sofern nicht die Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5, erforderlich.

(6) Für Wahlen gilt Folgendes: Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. Gewählt ist stets derjenige, der die meisten abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereint. 

Jedes Vereinsamt beginnt mit der Annahme der Wahl. Es endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft, Tod, Abberufung, Rücktritt oder Annahme der Wahl durch einen neu gewählten Amtsträger. Wiederwahl ist zu jedem Vereinsamt möglich. 


(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es muss folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und Schriftführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung, sowie die Angabe, ob Gewählte ihre Wahl angenommen haben. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 19 Anträge zur Tagesordnung

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.
Die Anträge müssen begründet sein. Bei Anträgen zu Satzungsänderungen ist der gesamte Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung als Anlage zur Tagesordnung bekannt zu geben.
Anträge zu Satzungsänderungen müssen bis zum 31.12. eines jedes Jahres eingereicht werden, da diese mit der Einladung an die Mitglieder verschickt werden.

 

§ 20 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder, wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich durch deren vertretungsberechtigten Personen unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 18 und § 19 entsprechend, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Einladung der Mitglieder zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von drei Wochen. Für die Einladungsformalien gilt dieselbe Regelung wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung, jedoch mit der Maßgabe, dass Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nur solche sein können, die zu ihrer Einberufung geführt haben.

 

§ 21 Wahlen zum Vorstand und Beirat

Stimmberechtigte Mitglieder können Kandidaten für die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kandidaten des Vorstands oder Beirats schriftlich dem Vorstand vorschlagen.

Der Vorschlag für einen Kandidaten muss mindestens von drei stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich erfolgen und kann nur mit der schriftlichen Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen eingereicht werden. Der Vorschlag ist mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Später eingehende Vorschläge bleiben unberücksichtigt.

Die Wahl des Vorstandes und Beirates findet in geheimer Abstimmung statt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag, mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, etwas Anderes. Wiederwahl ist möglich.

 

§ 22 Ausschüsse

(1) Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse zu bilden, die den Vorstand bei der Geschäftsführung unterstützen, insbesondere bei der Ausführung und Umsetzung von Vorstandsbeschlüssen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

(2) Über die Zusammensetzung der Ausschüsse, sowie die ihnen zugeteilten 
Aufgabenbereiche entscheidet der Vorstand.

(3) Über die Auflösung von Ausschüssen beschließt der Vorstand.

(4) Die Ausschüsse sind gebunden an die Weisungen, Beschlüsse und Vorgaben des Vorstands. In ihrem Geschäftsbereich sind die Ausschüsse jedoch befugt, Beschlüsse zu fassen, die der Umsetzung der ihnen obliegenden Aufgaben dienen. Die Ausschüsse haben dem Vorstand regelmäßig Bericht zu erstatten über die Umsetzung und Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben.

§ 23 Auflösung des Vereins / Übergangsbestimmung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 18 Abs. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den FC Gelsenkirchen- Schalke 04 e.V., der das Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Dieses gilt nicht, wenn mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine andere gemeinnützige Verwendung beschlossen wird. In diesem Falle kann Anfallberechtigter nur eine steuerbegünstigte Körperschaft sein, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt anzugeben.

(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(4) Die Vereinsorgane können auf der Grundlage der vorstehenden Satzung Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung vorstehender Satzung in das Vereinsregister wirksam werden.

 

§ 24 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten sind die früheren Satzungen erloschen.

Zusatzvereinbarung:

Um den Wechselturnus entsprechend der Paragraphen 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 herzustellen beträgt die Dauer Amtszeit bei der 1. Wahl nach dieser Satzung für die Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl 3 Jahre. Die Amtszeit der beiden folgenden Kandidaten beträgt 2 Jahre.

Gelsenkirchen, 10.09.2023

 

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