Satzung des Schalker Fan-Club Verband e.V.
Wie bei jedem anderen eingetragenen Verein gibt es auch bei uns eine Satzung, an die sich gehalten werden muss. Hier könnt ihr die aktuelle Satzung des Schalker Fan-Club Verband e.V. einsehen.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Gelsenkirchen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Gelsenkirchen eingetragen.
(3) Der Verein wurde am 12. August 1978 gegründet.
(4) Die Vereinsfarben sind Blau-Weiß, das Vereinssymbol zeigt entsprechend dem Vereinssymbol des FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. ein von einem G umschlossenes S04 unter Beifügung folgender Änderungen: Statt eines Rings um das S04, sind drei Ringe vorhanden; um den letzten Ring befinden sich 13 Sterne; oberhalb des letzten Ringes befindet sich das Vereinskürzel SFCV.
(5) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
a) Mitgliederversammlung
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
§ 3 Verbandszugehörigkeit
§ 4 Mitglieder
a) Fan-Clubs (Ordentliche Mitglieder),
b) Fördernden Mitgliedern: natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen und Vereine, die einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen und Rechte und Pflichten aus dieser Mitgliedschaft nicht in Anspruch nehmen können (Außerordentliche Mitglieder). Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Mitgliedsbeiträge
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
§ 9 Ehrungen
Erstmalig für 10-jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit und dann immer in 5-Jahres Schritten
§ 10 Bezirksleiter/Bezirke
§ 11 Bezirksleitervollversammlung
§ 12 Vorstand
Wiederwahl ist möglich.
§ 13 Zuständigkeit des Vorstandes
§ 14 Beirat
Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Beiratsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
§ 15 Aufgaben des Beirates
(1) Der Beirat berät und kontrolliert den Vorstand.
(2) Der Beirat beschließt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
(3) Der Vorstand bedarf stets der Zustimmung des Beirates zu folgenden Geschäften:
Abschluss von Rechtsgeschäften jeder Art, deren Laufzeit entweder ein Jahr überschreitet oder die einen einmaligen oder jährlichen Gegenstandswert ab 5000,- € haben.
(4) Bei Ausschluss eines Mitglieds wie in § 8 beschrieben.
(5) Der Beirat genehmigt den Wirtschaftsplan vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres, sofern nicht hinreichende Gründe entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Beiratsvorsitzenden.
§ 16 Mitgliederversammlung
§ 17 Einberufung der Mitgliederversammlung
Einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung, des Zeitpunktes und des Ortes schriftlich einzuladen sind. Die Einladungsfrist beträgt 6 Wochen und gilt ab Versand.
§ 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 19 Anträge zur Tagesordnung
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden. Die Anträge müssen begründet sein. Bei Anträgen zu Satzungsänderungen ist der gesamte Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung als Anlage zur Tagesordnung bekannt zu geben. Anträge zu Satzungsänderungen müssen bis zum 31.12. eines jedes Jahres eingereicht werden, da diese mit der Einladung an die Mitglieder verschickt werden.
§ 20 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 21 Wahlen zum Vorstand und Beirat
Stimmberechtigte Mitglieder können Kandidaten für die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kandidaten des Vorstands oder Beirats schriftlich dem Vorstand vorschlagen. Der Vorschlag für einen Kandidaten muss mindestens von drei stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich erfolgen und kann nur mit der schriftlichen Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen eingereicht werden. Der Vorschlag ist mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Später eingehende Vorschläge bleiben unberücksichtigt.
Die Wahl des Vorstandes und Beirates findet in geheimer Abstimmung statt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag, mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, etwas Anderes.
Wiederwahl ist möglich.
§ 22 Ausschüsse
§ 23 Auflösung des Vereins / Übergangsbestimmung
§ 24 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten sind die früheren Satzungen erloschen.
Zusatzvereinbarung:
Um den Wechselturnus entsprechend der Paragraphen 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 herzustellen beträgt die Dauer Amtszeit bei der 1. Wahl nach dieser Satzung für die Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl 3 Jahre. Die Amtszeit der beiden folgenden Kandidaten beträgt 2 Jahre.